Allgemeine Geschäftsbedingungen

Tischlerei Olaf Crölle · BGB-Verträge

1. Vertragspartner und Geltungsbereich

1.1 Vertragspartner ist Olaf Crölle, handelnd unter Tischlerei Olaf Crölle, Nikolaus-Otto-Straße 26, 19061 Schwerin, Deutschland, Telefon 0385 612676, E-Mail info@croelle-tischlerei.de, nachfolgend „Tischlerei“ oder „wir“.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei wirksamer Einbeziehung für die im jeweiligen Auftrag vereinbarten Tischlerleistungen. Hierzu können insbesondere Möbel und Küchen nach Maß, Türen, Fenster, Arbeitsplatten und Innenausbau sowie vereinbarte Planungs-, Aufmaß-, Liefer- und Montageleistungen gehören. Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem einzelnen Vertrag.

1.3 Die Bedingungen gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Regelungen, die ausdrücklich nur eine dieser Gruppen betreffen, gelten ausschließlich für diese. Die Beauftragung oder Mitwirkung eines Architekten macht einen privaten Auftraggeber nicht allein deshalb zum Unternehmer.

1.4 Der gesetzliche Vertragstyp richtet sich nach der tatsächlich vereinbarten Leistung. Bei der Lieferung herzustellender beweglicher Sachen können insbesondere die Vorschriften des Kaufrechts nach § 650 BGB gelten; bei werkvertraglichen oder baulichen Leistungen gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Benennung einer Leistung in diesen AGB ändert ihren gesetzlichen Vertragstyp nicht.

1.5 Diese Standardbedingungen sind nicht für Verbraucherbauverträge im Sinne des § 650i BGB bestimmt. Für solche Verträge sind gesonderte Vertragsunterlagen erforderlich. Bei öffentlichen Vergaben gehen wirksam vereinbarte besondere Vergabe- und Vertragsbedingungen vor. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang; zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

2. Anfrage, Angebot und Vertragsschluss

2.1 Die allgemeinen Darstellungen auf der Website sind Informationen über unsere Leistungen, keine verbindlichen Vertragsangebote. Eine Projektanfrage über das Kontaktformular ist unverbindlich und löst keine Zahlungspflicht aus.

2.2 Ein individuell an den Auftraggeber gerichtetes Angebot ist, sofern dort keine andere Annahmefrist angegeben ist, 14 Kalendertage ab Zugang bindend. Der Vertrag kommt durch die rechtzeitige und inhaltlich unveränderte Annahme zustande. Eine verspätete oder geänderte Annahme ist ein neuer Antrag, der unserer Annahme bedarf.

2.3 Die Annahme erfolgt üblicherweise durch Unterzeichnung des Angebots. Rechtlich wirksame Annahmen per E-Mail, telefonisch oder auf anderem Weg bleiben möglich, soweit nicht für den konkreten Vertrag eine Form gesetzlich vorgeschrieben oder wirksam vereinbart ist. Eine lediglich dokumentierende Auftragsbestätigung verändert einen bereits geschlossenen Vertrag nicht einseitig.

2.4 Wesentliche Absprachen sollen zur Nachvollziehbarkeit in Textform dokumentiert werden. Hierdurch werden wirksame mündliche Individualvereinbarungen nicht ausgeschlossen. Erklärungen eines Vertreters wirken für den Auftraggeber nur im Rahmen einer bestehenden Vollmacht oder nach Maßgabe der gesetzlichen Vertretungsregeln.

3. Leistungsumfang, Planung und andere Gewerke

3.1 Maßgeblich sind die vereinbarte Leistungsbeschreibung und die dazugehörigen Zeichnungen, Maße, Materialien, Oberflächen, Beschläge, Ausstattungen sowie Liefer- und Montageleistungen. Gesetzlich relevante öffentliche Aussagen und Produktinformationen bleiben bei der Beurteilung der geschuldeten Beschaffenheit zu berücksichtigen.

3.2 Ausbau und Entsorgung vorhandener Bauteile, besondere Transportleistungen, Anschlussarbeiten und Leistungen anderer Gewerke sind nur in dem vereinbarten Umfang geschuldet. Elektro-, Sanitär- oder andere Facharbeiten werden nicht allein aufgrund der Lieferung oder Montage einer Küche, eines Möbels oder eines Bauteils Vertragsbestandteil.

3.3 Empfehlen wir ein Fachunternehmen oder stimmen dessen Einsatz organisatorisch ab, entsteht allein daraus noch kein Vertrag mit uns über dessen Leistungen. Soweit wir eine Leistung ausdrücklich als eigene Vertragsleistung schulden und hierfür andere Unternehmen einsetzen, bleiben unsere gesetzlichen Verantwortlichkeiten vollständig bestehen.

3.4 Eine eigenständig vergütungspflichtige Planung, Beratung oder ein kostenpflichtiger Kostenvoranschlag wird vor der Erbringung entsprechend vereinbart. Aus einer bloßen Anfrage ergibt sich keine solche Vergütungspflicht.

4. Aufmaß, Freigaben und Mitteilungen

4.1 Das für unsere Ausführung maßgebliche Aufmaß nehmen wir grundsätzlich selbst vor. Wir bleiben für die fachgerechte Ermittlung der von uns aufgenommenen Maße im vereinbarten Leistungsumfang verantwortlich.

4.2 Soweit Zeichnungen, Entwürfe, Material- oder Ausstattungsentscheidungen zur Freigabe abgestimmt werden, beginnt die darauf aufbauende Fertigung erst nach der erforderlichen Freigabe. Der Auftraggeber prüft die Unterlagen auf für ihn erkennbare Abweichungen von seinen Wünschen und teilt diese rechtzeitig mit. Schweigen gilt nicht als Freigabe.

4.3 Eine Freigabe verlagert unsere fachlichen Planungs-, Prüf-, Hinweis- und Ausführungspflichten nicht auf den Auftraggeber. Werden im Einzelfall Unterlagen oder Vorgaben Dritter einbezogen, klären wir erkennbare Widersprüche und Bedenken vor der weiteren Ausführung.

4.4 Nachträgliche bauliche Veränderungen, die Einfluss auf ein bereits vorgenommenes Aufmaß haben können, sind uns vor der weiteren Ausführung mitzuteilen, soweit sie dem Auftraggeber bekannt sind. Ein dadurch erforderliches neues Aufmaß und mögliche Auswirkungen werden abgestimmt.

5. Änderungen und zusätzliche Leistungen

5.1 Änderungswünsche nach Vertragsschluss, insbesondere nach einer Freigabe oder nach Fertigungsbeginn, sind möglichst früh mitzuteilen. Wir prüfen ihre technische und organisatorische Umsetzbarkeit und informieren über erkennbare Auswirkungen auf Materialbedarf, Arbeitsaufwand, Preis und Ausführungszeit.

5.2 Zusätzliche Material-, Planungs-, Arbeits-, Transport- oder Fremdkosten trägt der Auftraggeber, soweit er die entsprechende Änderung oder Zusatzleistung wirksam beauftragt und eine vertragliche oder gesetzliche Vergütungsgrundlage besteht. Eine einseitige Mitteilung von Zusatzkosten begründet für sich keine Zahlungspflicht.

5.3 Die Änderung, ihre Vergütung und notwendige Terminfolgen werden vor Ausführung vereinbart, soweit nicht gesetzliche Änderungs- oder Anordnungsrechte eingreifen. Solche gesetzlichen Rechte, insbesondere bei Bauverträgen, bleiben bestehen. Diese AGB erlauben keine allgemeine einseitige Preis- oder Leistungsänderung.

6. Materialien, Muster und kundeneigene Gegenstände

6.1 Holz und andere Naturwerkstoffe weisen natürliche Unterschiede und Entwicklungen in Farbe, Maserung und Struktur auf. Ob eine konkrete Abweichung vertragsgemäß ist, richtet sich nach der vereinbarten Beschaffenheit und den jeweils anwendbaren gesetzlichen Anforderungen, einschließlich berechtigter Erwartungen an Funktion, Haltbarkeit, Eignung und Erscheinungsbild.

6.2 Vereinbarte Muster, Proben und Beschaffenheitsmerkmale bleiben maßgeblich. Eine natürliche Abweichung ist nicht allein aufgrund dieser AGB mangelfrei. Bei Verbrauchsgüterkäufen ersetzen diese Bestimmungen insbesondere keine erforderliche gesonderte Vereinbarung über eine Abweichung von objektiven Anforderungen.

6.3 Vom Auftraggeber bereitgestellte Geräte, Materialien, Beschläge oder andere Gegenstände werden nur nach vorheriger Absprache eingebaut oder verarbeitet. Wir schulden die fachgerechte eigene Leistung. Gesetzliche Prüf- und Hinweispflichten sowie unsere Haftung für eigene Fehler bleiben auch bei kundeneigenen Gegenständen bestehen.

6.4 Übergebene sachgerechte Pflege- und Nutzungshinweise sind zu beachten. Fehlende Pflege oder unsachgemäße Nutzung berührt Ansprüche nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei einem ursächlichen Zusammenhang zum geltend gemachten Mangel oder Schaden. Gesetzliche Beweislastregeln werden nicht verändert.

7. Montagevoraussetzungen und andere Mitwirkung

7.1 Erforderliche bauseitige Voraussetzungen werden projektbezogen rechtzeitig abgestimmt. Dies kann insbesondere Zugänglichkeit und Freiräumen der Arbeitsbereiche, vereinbarte Vorarbeiten, benötigte Strom- oder Wasseranschlüsse sowie Angaben zu bekannten Leitungen oder Hindernissen betreffen. Eine pauschale Übertragung sämtlicher Baustellenleistungen auf den Auftraggeber erfolgt nicht.

7.2 Die für vereinbarte Aufmaß- und Montagetermine abgestimmte Mitwirkung ist rechtzeitig zu erbringen. Erkennt der Auftraggeber, dass ein Termin oder eine vereinbarte Voraussetzung nicht eingehalten werden kann, teilt er dies möglichst früh mit. Unsere Pflicht zur zumutbaren Abstimmung und zur Begrenzung vermeidbarer Zusatzaufwendungen bleibt bestehen.

7.3 Werden zuvor nicht erkennbare bauliche Umstände oder Sicherheitsrisiken festgestellt, informieren wir den Auftraggeber und stimmen weitere Maßnahmen, Preis- und Terminfolgen ab. Gesetzliche Rechte und Pflichten bei notwendigen dringenden Sicherungsmaßnahmen bleiben unberührt.

8. Vom Auftraggeber verursachte Terminverhinderung

8.1 Ist ein vereinbarter Termin wegen einer vom Auftraggeber zu vertretenden Pflichtverletzung nicht durchführbar, beispielsweise weil ein entgegen der Absprache versperrter Arbeitsbereich nicht zugänglich ist, können wir nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Ersatz des hierdurch tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Schadens verlangen. Hierzu können erforderliche vergebliche Anfahrten oder nicht vermeidbare zusätzliche Arbeitsaufwendungen gehören.

8.2 Wir berücksichtigen ersparte Aufwendungen, zumutbare anderweitige Einsatzmöglichkeiten und unsere Pflicht zur Schadensminderung. Kosten, die bereits anderweitig vergütet oder ausgeglichen wurden, werden nicht nochmals berechnet. Eine Vertragsstrafe, Ausfallpauschale oder verschuldensunabhängige Schadenspauschale wird nicht vereinbart.

8.3 Etwaige gesetzliche Ansprüche wegen Annahmeverzugs oder unterlassener Mitwirkung bleiben auf ihre jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen beschränkt. Die berechtigte Ausübung eines Widerrufs-, Rücktritts- oder Kündigungsrechts ist nicht allein deshalb eine Pflichtverletzung. Für eine Kündigungsvergütung gilt Abschnitt 16. Eine eigenständige vertragliche Lagerkostenpauschale wird nicht vereinbart.

9. Liefer- und Ausführungszeiten

9.1 Liefer- und Ausführungstermine oder ein hinreichend bestimmter Leistungszeitraum werden im Angebot beziehungsweise vor Vertragsschluss abgestimmt. Vereinbarte verbindliche Termine und Fristen gelten unabhängig davon, ob sie nochmals ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden.

9.2 Eine ausdrücklich als vorläufig bezeichnete Planungsangabe dient lediglich der frühen Projektabstimmung; sie ersetzt keinen gesetzlich erforderlichen Liefer- oder Leistungstermin. Fehlt eine wirksame Zeitvereinbarung, richten sich Leistungszeit und Fälligkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein unbegrenztes Recht zur Verschiebung wird durch diese AGB nicht begründet.

9.3 Erkennbare Verzögerungen, ihre Gründe und ihre voraussichtlichen Auswirkungen teilen wir unverzüglich mit. Ob ein Hindernis eine Anpassung der Ausführungszeit rechtfertigt, richtet sich nach der konkreten Vereinbarung und dem Gesetz. Liefer- und Materialprobleme eines Zulieferers befreien uns nicht automatisch von unseren Pflichten oder unserer gesetzlichen Verantwortung.

9.4 Notwendige Terminänderungen aufgrund wirksam beauftragter Kundenänderungen werden nach Abschnitt 5 vereinbart. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere auf Fristsetzung, Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz, werden durch diese Bestimmungen nicht eingeschränkt.

10. Teilleistungen

10.1 Eine vorgezogene Ausführung von Teilen des Auftrags stimmen wir vorher mit dem Auftraggeber ab. Sie erfolgt nur, wenn sie technisch sinnvoll ist und die vereinbarte Gesamtleistung nicht unangemessen beeinträchtigt. Eine Teilabnahme oder vorzeitige Teilzahlung folgt daraus nicht automatisch.

10.2 Zusätzliche Anfahrten oder Arbeitszeiten infolge einer von uns veranlassten Aufteilung werden nicht allein aufgrund dieser AGB dem Auftraggeber berechnet. Gesondert beauftragte Mehrleistungen und gesetzlich begründete Ansprüche bleiben unberührt.

11. Preise und Abrechnung

11.1 Es gelten die vereinbarten Preise und Berechnungsgrundlagen. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen. Zusätzlich anfallende Liefer-, Montage- oder andere Kosten werden vor Vertragsschluss angegeben; soweit sie nicht im Voraus berechenbar sind, werden ihre Berechnungsgrundlagen mitgeteilt.

11.2 Bei Geschäftskunden richten sich Netto- oder Bruttopreisangaben nach dem Angebot. Ein Preis gilt nicht allein deshalb als Nettopreis, weil der Auftraggeber Unternehmer ist.

11.3 Zusatzleistungen werden nur auf einer wirksamen vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage abgerechnet. Die Abrechnung muss die vereinbarten Leistungen und nachvollziehbaren zusätzlichen Positionen erkennen lassen.

12. Endrechnung, Zahlungsziel und Abschläge

12.1 Im Regelfall rechnen wir nach Fertigstellung mit einer Endrechnung ab. Diese AGB sehen keine feste Anzahlung und keinen standardmäßigen Abschlagsplan vor. Ein abweichender Zahlungsplan kann für den einzelnen Auftrag wirksam vereinbart werden. Gesetzliche Ansprüche auf Abschlagszahlungen, insbesondere nach § 632a BGB, bleiben unberührt.

12.2 Soweit nichts anderes wirksam vereinbart wurde, ist eine Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zu bezahlen, jedoch nicht vor Eintritt der gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen. Bei abnahmebedürftigen Werkleistungen setzt die Schlusszahlung insbesondere die erforderliche Abnahme voraus; bei Bauverträgen bleiben zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere eine prüffähige Schlussrechnung nach § 650g BGB, maßgeblich.

12.3 Eine nachträgliche einseitige Angabe auf einer Rechnung ändert vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht. Rechte auf Aufrechnung, Zurückbehaltung und Leistungsverweigerung sowie ein gesetzlich zulässiger Mängeleinbehalt bleiben unberührt. Voraussetzungen und Folgen eines Zahlungsverzugs richten sich nach dem Gesetz.

13. Übergabe und Abnahme

13.1 Bei abnahmebedürftigen Leistungen ermöglichen wir nach Fertigstellung eine gemeinsame Prüfung und Abnahme. Mängel, Restleistungen und Vorbehalte können zur Dokumentation schriftlich festgehalten werden. Ein bestimmtes Formular ist dafür nicht zwingend; gesetzliche Anforderungen bleiben unberührt.

13.2 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nach Maßgabe des Gesetzes nicht verweigert werden. Für eine fingierte Abnahme gelten ausschließlich die Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB. Gegenüber Verbrauchern gehört hierzu der gesetzlich geforderte Hinweis in Textform.

13.3 Eine bloße Benutzung gilt durch diese AGB nicht pauschal als vorbehaltlose oder mängelfreie Abnahme. Kennt der Auftraggeber einen Mangel bei Abnahme, richten sich die erforderlichen Vorbehalte und die Rechtsfolgen nach § 640 Abs. 3 BGB.

14. Mängelrechte und Haftung

14.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte und die Verjährungsfristen des jeweils anwendbaren Vertragstyps einschließlich gesetzlicher Verlängerungen. Eine Verkürzung oder ein Ausschluss gesetzlicher Mängelrechte wird durch diese AGB nicht vereinbart.

14.2 Mängel sollen möglichst konkret mitgeteilt werden, damit wir sie prüfen und, soweit gesetzlich vorgesehen, nacherfüllen können. Für Verbraucher entsteht hierdurch keine zusätzliche Rüge- oder Ausschlussfrist. Gesetzliche Rechte, beispielsweise auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz, bleiben im jeweiligen Anwendungsbereich bestehen.

14.3 Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften. Diese AGB enthalten keine zusätzliche allgemeine Haftungsbeschränkung. Freiwillige Garantien bestehen nur im Rahmen einer tatsächlich abgegebenen Garantieerklärung; sie beschränken die gesetzlichen Mängelrechte nicht.

15. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte bewegliche Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung der auf diese Waren entfallenden Vergütung unser Eigentum, soweit ein solcher Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist. Gesetzliche Eigentumsänderungen durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, insbesondere die Verbindung mit einem Gebäude oder Grundstück, bleiben unberührt. Ein eigenmächtiges Betretungs-, Ausbau- oder Wegnahmerecht wird hierdurch nicht begründet.

16. Kündigung und sonstige Vertragsbeendigung

16.1 Gesetzliche Rechte zur Kündigung, zum Rücktritt und zur sonstigen Vertragsbeendigung bleiben bestehen. Bei Werkverträgen gilt insbesondere das freie Kündigungsrecht nach § 648 BGB. Soweit § 650 BGB bei der Herstellung nicht vertretbarer beweglicher Sachen auf diese Vorschrift verweist, bleibt auch dies unberührt.

16.2 Die Vergütungsfolgen einer Kündigung richten sich nach dem Gesetz, insbesondere unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerbs. Eine pauschale Stornoentschädigung wird nicht vereinbart. Ein bestehendes Widerrufsrecht bleibt hiervon unabhängig.

16.3 Gesetzliche Formerfordernisse sind einzuhalten. Insbesondere bedarf die Kündigung eines Bauvertrags nach § 650h BGB der Schriftform; eine einfache E-Mail erfüllt diese Form grundsätzlich nicht.

17. Verbraucherinformationen und Widerrufsrecht

17.1 Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen kann Verbrauchern ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Ob es besteht, richtet sich nach dem Abschlussweg, der konkret vereinbarten Leistung und dem gesetzlichen Vertragstyp.

17.2 Die Ausnahme für bestimmte nach Kundenspezifikation hergestellte oder auf persönliche Bedürfnisse zugeschnittene Waren gilt ausschließlich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Sie schließt ein Widerrufsrecht nicht pauschal für alle Planungs-, Herstellungs-, Liefer- oder Montageleistungen aus.

17.3 Besteht ein Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher die einschlägige Widerrufsbelehrung, das Muster-Widerrufsformular und die weiteren erforderlichen Verbraucherinformationen gesondert. Besteht eine gesetzliche Ausnahme, wird der Verbraucher nach den gesetzlichen Vorgaben darüber informiert. Diese AGB ersetzen keine auf den konkreten Vertrag abgestimmte Belehrung.

17.4 Ein vom Verbraucher gewünschter Leistungsbeginn während der Widerrufsfrist und die hierfür erforderlichen Erklärungen werden gesondert nach den gesetzlichen Voraussetzungen dokumentiert. Die Annahme dieser AGB ist weder ein Widerrufsverzicht noch ein pauschales Verlangen nach vorzeitigem Leistungsbeginn.

18. Geschäftskunden, Architekten und öffentliche Auftraggeber

18.1 Aufträge über Unternehmen, Architekten oder öffentliche Auftraggeber richten sich nach den wirksam vereinbarten Leistungs- und Vertragsunterlagen. Eine zusätzliche Leistung oder Vergütungsänderung kann ein Architekt oder anderer Dritter nur im Rahmen seiner Vertretungsmacht oder mit wirksamer Genehmigung beauftragen.

18.2 Bei Warenkäufen, die für beide Seiten Handelsgeschäfte sind, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen. Diese werden nicht auf Verbraucher oder auf davon nicht erfasste Werkleistungen ausgedehnt.

18.3 Öffentliche Auftraggeber und ihre Vertreter erhalten nicht allein aufgrund dieser AGB abweichende Zahlungs-, Abnahme- oder Gewährleistungsbedingungen. Etwaige besondere Bedingungen bedürfen der wirksamen Einbeziehung; zwingende gesetzliche Vorgaben bleiben bestehen.

19. Verbraucherstreitbeilegung

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

20. Schlussbestimmungen

20.1 Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern bleiben die zwingenden Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar, soweit sie ohne diese Rechtswahl Schutz gewähren würden. Die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln der Gerichte bleiben unverändert.

20.2 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere § 306 BGB. Eine unwirksame Regel wird nicht automatisch durch die für uns wirtschaftlich günstigste andere Regel ersetzt.

Stand: 06.10.2026